In der Fachzeitschrift immoblien & bewerten ist in 2020 ein Artikel von mir veröffentlicht worden, den ich Ihnen gerne auch hier zur Verfügung stellen möchte
und darf. Er beschreibt die Unterschiede zwischen einem Hausboot und einem schwimmenden Haus und weist auf Besonderheiten zum Thema "Leben auf dem Wasser" hin. Er steht als PDF auf der Seite
"Kontakt & Downloads" zum Download bereit!
Die Nachfrage nach schwimmenden Wohnbauten
wird angesichts der Wohnungsknappheit in der Zukunft steigen, aber auch für eine andere Nutzung werden geeignete Wasserflächen immer interessanter. Daher ist eine allumfassende bundeseinheitliche
Definition sowohl des Hausbootes als
auch des schwimmenden Hauses substanziell erforderlich; und zwar sowohl, um als rechtliche Grundlage für den Bau, als auch für
eine Beleihung und Bewertung solcher schwimmenden Wohnbauten herangezogen zu werden .
Dieses Thema ist in der Zwischenzeit von mir in der o.g. Fachzeitschrift und auch im Lehrbuch Nr. 10 der Sprengnetter Gruppe weiter fortgeführt und vervollständigt worden.
Brücke in Woudsend (Brücken-Nr. 286)
Das Büro waterrooms DRESBACH möchte Sie unterstützen, wenn Sie in Ihrer Marina oder in Bereichen von Binnengewässern (oberirdische Gewässer) und Küstengewässern Hausboote oder schwimmende Gebäude ansiedeln möchten. Auch Investoren bin ich behilflich, wenn sie an geeigneter Stelle auf dem Wasser planen, eine Wohnstatt oder ein sonstiges schwimmendes Gebäude dort zu errichten. Schließlich unterstütze ich ebenso behördliche Stellen, wenn im "Stadthafen" z.B. schwimmende (Ferien)Wohnungen angeboten werden sollen.
Planungen von Investoren übertrage ich in die vom Baugesetzbuch geforderten Bauleitpläne, so dass nach Rechtskraft die Grundlage für die Genehmigung für die schwimmenden Gebäude oder für genehmigungspflichtige Hausboote -- falls es solche überhaupt gibt -- von der kommunalen Baugenehmigungsbehörde gegeben ist. Diese planungsrechtliche Arbeit schließt auch Gespräche mit den Behörden ein. Außerdem arbeite ich mit einem in Schleswig-Holstein ansässigen Unternehmen zusammen, das mit Ihnen die Beratung und die Hilfe für die verschiedensten Typen von schwimmenden Häusern fortsetzt. Hierbei fließen dann die Kenntnisse mit ein, die ich während der Mitarbeit einer DIN-Norm, genauer gesagt: einer DINSPEC, gewonnen habe. Schließlich können Ihnen Investoren vermittelt werden, die insbesondere in die Küstenregionen an der Ostseee und in sonstige Bereiche von Wasserflächen, die für Hausboote und schwimmende Gebäude geeignet sind, in der gesamten Bundesrepublik investieren möchten.
Zurzeit betreue ich wieder einmal ein Bauleitplanverfahren in einer Stadt in Schleswig-Holstein. Das Bundesland ist i.Ü. kein
Problem, denn das Baugesetzbuch ist ein Bundesgesetz und gilt somit bundesweit.
Rufen Sie mich an oder senden Sie mir eine E-Mail. Ich werde mich unmittelbar mit Ihnen in
Verbindung setzen.
Auf Grund der Initiative von Minister Guido Beermann (CDU) (Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung) des Landes Brandenburg ist am 14.07.2020 der Gesetzesentwurf zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung verabschiedet worden. Neben vielen Änderungen u.a. zur Elektromobilität, Mobilfunkabdeckung, Bauen mit Holz oder dem seriellen und modularen Bauen wurde auch der § 1 Abs. 2 um eine weitere Nr. 12 ergänzt.
Dort heißt es nun, dass Sport- und Charterboote, die zweckentsprechend als Wasserfahrzeuge genutzt werden können und sollen, nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Damit will der Landesgesetzgeber klarstellen, dass diese Bootsart den schifffahrtstechnischen Vorschriften des Bundes und der Länder unterliegen und keine baulichen Anlagen i.S. der Bauordnung sind.
Damit sagt der Landesgesetzgeber auch, dass ein Hausboot auch dann nicht unter die Bauordnung fällt, wenn es "nur" ortsfest genutzt wird, denn das Wörtchen "können"
bezieht sich auf die Ausgestaltung des Hausbootes, also hauptsächlich darauf, dass es einen Motor und eine Ruder- sowie Steueranlage besitzt, also wie ein Sportboot genutzt werden
kann. Das Wörtchen "sollen" ringt dem jeweiligen Eigner jeweils Ehrlichkeit ab, sein Hausboot auch wirklich "zweckentsprechend" zu nutzen, um ja nicht als bauliche Anlage zu
gelten und einen Bauantrag stellen zu müssen. Eine solche Formulierung in einem Gesetzestext zu verwenden zeugt nicht gerade von Sach- und Fachverstand. Außerdem wird mit dem Begriff "Sport- und
Charterboot" die Rechtsbene der Bauordnung verlassen.
Ich bezweifle, ob diese Änderung zielführend ist, denn es wird dazu führen, dass jeder Hausbooteigner künftig ein Logbuch führen muss, um nachweisen zu können, dass
er sein Hausboot tatsächlich hauptsächlich zweckentsprechend als Wasserfahrzeug nutzt. Auf weitere Probleme, die mit dieser Änderung vorbestimmt sind, soll heute an dieser Stelle nicht
eingegangen werden, hierzu kann ich aber insbesondere die Zeitschrift "Landes- und Kommunalverwaltung - LKV" im Nomos-Verlag, Ausgabe 4 und 7, empfehlen.